Die Beschwerde sei an eine Stelle resp. Person innerhalb des Betriebes (au sein de l'entreprise), in welchem der betroffene Arbeitnehmende angestellt ist, zu richten, und dabei an einen Vorgesetzten (un supérieur) oder ein anderes zuständiges Organ (un autre organe compétent). 7.1.2 Nachdem verbindlich festgestellt worden sei, dass die Berufungsklägerin Arbeitgeberin der Berufungsbeklagten gewesen sei, sei auch klargestellt, dass das Rektorat der Universität Bern resp. Prof. G.________ nicht Vorgesetzter der Berufungsbeklagten gewesen sei.