7. Auf den Seiten 7 bis 11 ihrer Berufungsschrift rügt die Berufungsklägerin zunächst, dass die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgegangen sei, bei der aufsichtsrechtlichen Anzeige der Berufungsbeklagten vom 7.2.2014 (Diskriminierungsbeschwerde) handle es sich um eine innerbetriebliche Beschwerde i.S.v. Art. 10 GlG. 7.1 Zur Begründung dieser Rüge führt die Berufungsklägerin aus: 7.1.1 Die Vorinstanz habe zutreffend festgehalten, dass die Berufungsbeklagte ihre Anzeige an das Rektorat der Universität Bern, z.H. Prof. Dr. G.________ gerichtet habe. Adressatin der Beschwerde sei somit die Universitätsleitung gewesen.