Darauf ist nicht weiter einzugehen. 6.5.4 Die Berufungsklägerin übersieht diese Grundsätze schliesslich auch, soweit sie der Vorinstanz auf den S. 6 und 7 ihrer Berufungsschrift pauschal vorwirft, diese habe „die Glaubwürdigkeit der [Berufungs-]beklagten nicht geprüft und also auch nicht in die Beurteilung einfliessen lassen“, was „zwangsläufig zu einer unvollständigen Beweiswürdigung“ führe. Die Berufungsklägerin exemplifiziert diesen Vorwurf nur gerade anhand eines einzigen Beispiels, bei welchem die Vorinstanz den Aussagen der Berufungsbeklagten aber gerade keinen Glauben schenkte (E. 48 des angefochtenen Entscheids).