im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. Die Ziffern 2, 4 und 5 des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen damit unangefochten in Rechtskraft. 6.4 Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt, ist auf die Berufung nicht einzutreten (Urteil des Bundesgerichts 4A_651/2012 vom 7. Februar 2013 E. 4.2).