6. 6.1 Die Berufungsinstanz prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen der Berufung gegeben sind (Art. 60 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]; BGE 142 III 48 E. 4.1.2 S. 54). 6.2 Die Berufung richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von mehr als CHF 10‘000.00 (Art. 308 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 ZPO) und ist innert der Berufungsfrist (Art. 311 Abs. 1 ZPO) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen und damit formell und materiell beschwerten Partei eingereicht worden.