8 5.2 Mit Berufungsantwort vom 07.05.2018 stellt die Berufungsbeklagte dem Obergericht die folgenden Rechtsbegehren: Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 07.11.2017 (CIV 152226) sei zu bestätigen. Eventuell: Die Sache sei zur Beurteilung des Eventualbegehrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. II.