sich erst nach Empfang der Kündigung zugetragen hätten und damit ohnehin nicht zu berücksichtigen seien. Der letzte geltend gemachte und zu berücksichtigende Kündigungsgrund datiere vom 26.12.2013. Doch auch hier sei mit der Kündigung vom 17.06.2014 noch fast sechs Monate (bzw. nach Ablauf der Schwangerschaftssperrfrist nach Art. 336c Abs. 1 lit. c OR am 12.03.2014 noch gut drei Monate) zugewartet worden. Der Berufungsklägerin gelinge der ihr obliegende Beweis nicht, dass ein begründeter Anlass für die Kündigung bestanden und sie tatsächlich aus diesem Anlass gekündigt habe.