Eine Wissenszurechnung an den Arbeitgeber sei damit ohne weiteres zu bejahen. 4.4.4 Was den Anlass für die Kündigung anbelangt, so sei diese mit einem nachhaltig gestörten Vertrauensverhältnis begründet worden. Sämtliche der von der Berufungsklägerin für den angeblichen Vertrauensverlust geltend gemachten Gründe seien jedoch in dem Zeitpunkt, in dem sie sich ereigneten, für die Berufungsklägerin kein Anlass für eine Kündigung gewesen und hätten bis zu zwei Jahre zurück gelegen.