Strittig sind gemäss der Vorinstanz demgegenüber die beiden weiteren Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 1 GIG, nämlich das Vorliegen einer innerbetrieblichen Beschwerde über eine Diskriminierung und ob die Berufungsklägerin die Kündigung ohne begründeten Anlass aussprach. 4.4.3 Was die Innerbetrieblichkeit der Beschwerde anbelangt, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass diese gegeben sei. Vorliegend sei die Beschwerde zwar an Prof. Dr. G.________ vom Rektorat der Universität Bern und nicht an das Inselspital adressiert worden.