Der Kündigungsschutz gilt für die Dauer eines innerbetrieblichen Beschwerdeverfahrens, eines Schlichtungs- oder eines Gerichtsverfahrens sowie sechs Monate darüber hinaus (Abs. 2). Die Kündigung muss vor Ende der Kündigungsfrist beim Gericht angefochten werden (Abs. 3 Satz 1). 4.4.2 Unbestritten sind gemäss der Vorinstanz das Bestehen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses i.S.v. Art. 8 if. GIG und die Kündigung durch die Arbeitgeberin (pag. 29, pag. 231 Rz. 24).