4. Soweit weitergehend wird die Klage vom 09.04.2015 betreffend die klägerischen Rechtsbegehren Ziffern 1, 3, 4 und 5 abgewiesen. 6 5. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 6. Die Beklagte hat der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 111‘168.70 (inkl. MWST) zu bezahlen.