2. Es sei gerichtlich festzustellen, welcher Anteil der Klägerin seit 01.12.2009 an dem von Prof. E.________ verwalteten Fonds „Privatärztliche Poolgelder" und, soweit selbständig, zusätzlich am „Wissenschaftlichen Fonds der KAS" zusteht, und die Beklagte sei zu verurteilen, diesen Betrag der Klägerin als Lohnnachzahlung auf ihr persönliches Konto bzw. als Forschungsunterstützung auf das individuelle KAS- Konto zu überweisen, nebst Zins zu 5% seit wann rechtens. 3. Die Beklagte sei zu verurteilen, Fr. 858.20 als Bonus für Publikationen zu bezahlen.