Sie teilte ihm mit, dass sie von Prof. E.________ noch nichts über ihren Beschäftigungsgrad nach dem unbezahltem Urlaub bis 10.08.2014 erfahren habe und auch nichts betreffend Förderung ihrer akademischen Karriere (KB 39). 2.6 Am 27.03.2014 teilte die Berufungsklägerin (Fürsprecher A.________, Leiter Rechtsdienst) in Beantwortung des Schreibens von Fürsprecher D.________ vom 10.03.2014 mit, dass sie bis zum gewünschten Termin vom 28.03.2014 noch keine Stellungnahme in Bezug auf den Beschäftigungsgrad abgeben könne. Die Berufungsklägerin werde sich sobald als möglich melden (KB 110).