Am 12.03.2014 endete die Schwangerschaftssperrfrist gemäss Art. 336c Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über das Obligationenrecht (OR; SR 220). 2.5 Mit Schreiben vom 13.03.2014 wandte sich die Berufungsbeklagte an F.________, Direktor Personal. Sie teilte ihm mit, dass sie von Prof. E.________ noch nichts über ihren Beschäftigungsgrad nach dem unbezahltem Urlaub bis 10.08.2014 erfahren habe und auch nichts betreffend Förderung ihrer akademischen Karriere (KB 39).