3 men. Aktuell seien allerdings noch keine Aussagen bezüglich des Beschäftigungsgrades der Berufungsbeklagten nach deren Rückkehr möglich (KB 108). 2.3 Mit Schreiben vom 10.03.2014 ersuchte Fürsprecher D.________ die Berufungsklägerin (Fürsprecher A.________, Leiter Rechtsdienst) namens der Berufungsbeklagten um eine Stellungnahme in Bezug auf den Beschäftigungsgrad. Es sei nicht akzeptabel, dass keine Angaben über den Beschäftigungsgrad gemacht werden könnten (KB 109). 2.4 Am 12.03.2014 endete die Schwangerschaftssperrfrist gemäss Art.