Mit Schreiben vom 03.03.2014 teilte die Berufungsklägerin (Fürsprecher A.________, Leiter Rechtsdienst) der Berufungsbeklagten in Beantwortung des Schreibens der Berufungsbeklagten vom 30.01.2014/03.02.2014 mit, dass Prof. E.________ entgegenkommender Weise bereit sei, dem Anliegen der Berufungsbeklagten betr. unbezahlten Urlaubs bis 10.08.2014 nachzukom-