Mit Schreiben vom 03.02.2014 liess Fürsprecher D.________ der Berufungsklägerin die Stellungnahme der Berufungsbeklagten vom 30.01.2014 zukommen. Darin äusserte sich die Berufungsbeklagte u.a. zum Geburtsurlaub und dem unbezahlten Urlaub bis 10.08.2014, der Beschränkung der Arbeitszeit sowie dem Beschäftigungsgrad (KB 107).