1.4 Am 18.01.2012 schloss sie mit dem Departement Intensivmedizin, Notfallmedizin und Anästhesiologie einen neuen Arbeitsvertrag ab. Dies war verbunden mit einer Funktionsänderung, neuer Lohneinstufung und unbefristeter Anstellung. Rückwirkend ab 01.01.2012 war die Berufungsbeklagte mit einem Beschäftigungsgrad von 100% als Oberärztin I in der Universitätsklinik für Anästhesiologie und Schmerztherapie tätig (pag. 29, 231, KB 35, Duplikbeilage 3).