- Die aufgrund der sachlichen und zeitlichen Voraussetzungen vermutete Rachekündigung kann allein mit dem Nachweis eines begründeten Anlasses für die Kündigung widerlegt werden (E. 9). - Das Obergericht hat in casu in Übereinstimmung mit der Vorinstanz das Vorliegen einer Rachekündigung bejaht (E. 10 – 12). Erwägungen: I.