3. Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 750.00 werden dem Beschwerdeführer bzw. seiner Konkursmasse auferlegt und mit dem von ihm oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der beim Obergericht hinterlegte Betrag von 2‘400.00 ist dem Konkursamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland zu überweisen 5. Ebenfalls ist der beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, einbezahlte Betrag von CHF 2‘125.15 dem Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, zu überweisen. 6. Es wird keine Parteienschädigung zugesprochen.