21. Der beim Obergericht hinterlegte Betrag von CHF 2‘400.00 (CHF 3‘150.00 abzüglich Kostenvorschuss von CHF 750.00) und der an das Betreibungsamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, bezahlte Betrag von CHF 2‘125.15 gehen zur weiteren Durchführung des Konkurses an das Konkursamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland 22. Der Beschwerdegegnerin ist mangels entsprechenden Antrags oberinstanzlich keine Parteientschädigung zuzusprechen. 7 Die Kammer entscheidet: