6 20. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 750.00 (Art. 52 Bst. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]), sind dem Beschwerdeführer bzw. seiner Konkursmasse zur Bezahlung aufzuerlegen und mit dem von ihm oberinstanzlich geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.