19. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 400.00 sind dem Beschwerdeführer bzw. seiner Konkursmasse zur Bezahlung aufzuerlegen und dem von der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz geleisteten Vorschuss zu entnehmen. Der Beschwerdeführer bzw. dessen Konkursmasse hat der Beschwerdegegnerin die vorgeschossenen erstinstanzlichen Gerichtskosten von insgesamt CHF 400.00 zu ersetzen. Die verbleibende Kostensicherheit von CHF 2‘000.00 ist dem Konkursamt Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, zu belassen.