Ein entsprechender Beleg wird zwar in der Eingabe vom 23. März 2018 als «Beilage 4» aufgelistet, fehlt jedoch in den eingereichten Unterlagen. Es bleibt daher unklar, ob und wie der Beschwerdeführer die noch offenen Forderungen von mehr als CHF 10‘000.00 begleichen kann. 17. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses sind nicht gegeben, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. 18. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).