Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen finanziellen Verhältnissen bleiben äusserst vage. Innert der Beschwerdefrist hat er keinerlei Belege eingereicht, um seine Liquidität aufzuzeigen oder die von ihm geltend gemachten privaten Einnahmen bzw. Zahlungseingänge nachzuweisen. Ebenfalls nicht belegt ist die Zahlung an die Eigentümergemeinschaft E.________strasse. Ein entsprechender Beleg wird zwar in der Eingabe vom 23. März 2018 als «Beilage 4» aufgelistet, fehlt jedoch in den eingereichten Unterlagen.