Weiter hat der Beschwerdeführer den Gegenwert des von der Beschwerdegegnerin erstinstanzlich geleisteten Kostenvorschusses von insgesamt CHF 2‘400.00 beim Obergericht des Kantons Bern hinterlegt. Der hinterlegte Betrag dürfte auch genügen, um die zwischen dem 8. März 2018 und dem 16. März 2018 aufgelaufenen Zinsen zu begleichen. Damit liefert der Beschwerdeführer den erforderlichen Urkundenbeweis, dass er inzwischen die Gesamtforderung der Beschwerdegegnerin von CHF 1‘806.32 zuzüglich Zinsen und Gebühren sowie die angefallenen Konkurs- und Gerichtskosten getilgt hat. Der Konkursaufhebungsgrund von Art. 174 Abs. 2 Ziff.