Sowohl die als «Einsprache« bezeichnete Eingabe vom 16. April [recte: März] 2018 wie auch die Beschwerde vom 23. März 2018 (persönlich überbracht am 3. April 2018) samt Beschwerdebeilagen erfolgten daher fristgerecht. 12. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten.