3 11.3 Bei der Konkurseröffnung handelt es sich um eine Betreibungshandlung (BAUER, a.a.O., N 40 zu Art. 56 SchKG), weshalb auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für den Fristenlauf Art. 63 SchKG zur Anwendung gelangt (vgl. STAE- HELIN, a.a.O. N 9 zu Art. 145 ZPO, FREI, a.a.O., N 19 zu Art. 145 ZPO). Wurde die Konkurseröffnung vor Beginn der Betreibungsferien vorgenommen und fällt der Ablauf der Rechtsmittelfrist in eine dieser Schonzeiten, so verlängert sich die Frist nach Ablauf der Schonzeit um drei Tage (Art. 63 Satz 2 SchKG).