SR 281.1). Das Verhältnis zwischen Gerichtsferien und Betreibungsferien ist nicht restlos geklärt (vgl. den publizierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 14 387). 11.2 In der Lehre ist der Vorrang der Betreibungsferien im Grundsatz anerkannt. Jedoch wird der Umfang der Verweisung teilweise eingegrenzt auf die rein betreibungsrechtlichen Streitigkeiten (STAEHELIN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, N 7 zu Art. 145 ZPO; BENN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2017, N 9 zu Art.