9. Gegen Endentscheide des Konkursrichters oder der Konkursrichterin steht die Beschwerde offen (Art. 309 lit. b Ziff. 7 i.V.m. Art 319 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). 10. Die 1. Zivilkammer des Obergerichts ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde in jeder Hinsicht zuständig (Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1]).