6. Am 3. April 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den oberinstanzlichen Gerichtskostenvorschuss von CHF 750.00 und hinterlegte zusätzlich einen Betrag von CHF 1‘000.00 beim Obergericht des Kantons Bern. 2 7. Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 23. März 2018 abgewiesen (pag. 73 f.). 8. Am 10. April 2018 hinterlegte der Beschwerdeführer einen zusätzlichen Betrag von CHF 1‘4000.00 beim Obergericht des Kantons Bern. II.