Oberrichterin Grütter Der Gerichtsschreiber: Knecht Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Zwischenentscheid (Hauptsache mit Streitwert über CHF 30‘000.00) kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Hinweis Der Entscheid ist rechtskräftig.