3. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1‘714.10 auszurichten (inkl. Auslagen und MWST). 4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben (ZK 18 11). Es werden keine Gerichtskosten für das Gesuchsverfahren erhoben. 5. Zu eröffnen: - den Beschwerdeführern - der Gegenpartei im Hauptverfahren Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 17. April 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Die Referentin: