11 Die Kammer entscheidet: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als der Entscheid EO 17 888 / 17 889 der Schlichtungsbehörde Emmental-Oberaargau vom 28. Dezember 2017 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern.