15. Bei dieser Kostenverlegung ist das Gesuchsverfahren der Beschwerdeführer betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Es sind keine Gerichtskosten für das Gesuchsverfahren zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). 16. Die Gegenpartei im Hauptverfahren ist im oberinstanzlichen Verfahren nicht förmlich Partei. Eine Parteientschädigung an die Gegenpartei im Hauptverfahren steht damit ausser Diskussion. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens wäre eine solche auch nicht gerechtfertigt.