10 entgeltliche Rechtspflege, so dass das Honorar gemäss eingereichter Kostennote festgesetzt werden kann. Dasselbe gilt für die Auslagen von CHF 29.10. 14.4 Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführern für das Beschwerdeverfahren folglich eine Parteientschädigung von CHF 1‘714.10 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.