Innerhalb des Rahmentarifs ist der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzen (Art. 41 Abs. 3 KAG). 14.3 Vorliegend ist von einem Streitwert unter CHF 2‘000.00 auszugehen, wird vor der Schlichtungsbehörde doch mit einem anwaltlichen Aufwand von ca. 5 bis 8 Stunden gerechnet. Gemäss Tarifrahmen der Parteikostenverordnung kann im Rechtsmittelverfahren bei einem Streitwert unter CHF 8‘000.00 ein Honorar von maximal CHF 1‘500.00 beansprucht werden (50 % von CHF 3‘000.00; Art. 5 i.V.m. 7 PKV).