Sollte ein solcher noch vor der Festsetzung des amtlichen Honorars erhältlich gemacht werden können, hat die Schlichtungsbehörde diesen bei der Entschädigung des amtlichen Anwalts zu berücksichtigen bzw. wird eine amtliche Entschädigung gegebenenfalls obsolet. Konnte der Prozesskostenvorschuss im Zeitpunkt der Festsetzung des Honorars des amtlichen Anwalts hingegen noch nicht erhältlich gemacht werden, ist folgendes Vorgehen denkbar: Das amtliche Honorar wird von der Schlichtungsbehörde wie üblich festgesetzt und ausbezahlt.