12. Zur Koordination der unentgeltlichen Rechtspflege mit einem allfälligen Anspruch auf elterlichen Prozesskostenvorschuss gilt es folgendes anzumerken: Angesichts der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege ist es richtig, die Gewährung derselben an die Auflage zu knüpfen, einen Prozesskostenvorschuss des unterstützungspflichtigen Elternteils zu erwirken. Sollte ein solcher noch vor der Festsetzung des amtlichen Honorars erhältlich gemacht werden können, hat die Schlichtungsbehörde diesen bei der Entschädigung des amtlichen Anwalts zu berücksichtigen bzw. wird eine amtliche Entschädigung gegebenenfalls obsolet.