Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt folglich als begründet. Da die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege materiell bisher nicht beurteilt hat, ist jedoch ‒ entgegen dem Antrag der Beschwerdeführer ‒ kein reformatorischer Beschwerdeentscheid zu fällen, sondern die Sache zur Neubeurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, namentlich zur Beurteilung der Prozessaussichten, an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 327 Abs. 3 Bst. a ZPO).