Ein vorgängiges Verfahren um Prozesskostenvorschuss gegen den Vater erscheint damit im vorliegenden Fall nicht zumutbar. Daran ändert nichts, dass infolge eines Irrtums seitens der Beschwerdeführer viel Zeit verloren ging (Einreichen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege beim Regionalgericht anstatt bei der Schlichtungsbehörde). Da in der Regel kein Anwalt die Vertretung ohne Honorarsicherheit ‒ seien es nun Vorschüsse oder die Zusage der unentgeltlichen Rechtspflege ‒ übernehmen wird, muss die unentgeltliche Rechtspflege vorab gewährt werden, um den Zugang zum Gericht resp. zur Schlichtungsbehörde zu sichern.