Zur Beurteilung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde und dem Regionalgericht sind hingegen die Regionalgerichte zuständig (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 11 206 vom 7. Juli 2011). Das übliche Vorgehen, bei welchem die Bedürftigen um einen «Prozesskostenvorschuss, evtl. um unentgeltliche Rechtspflege» ersuchen, ist für auf Unterhalt klagende minderjährige Kinder unverheirateter Eltern angesichts unterschiedlicher sachlicher Zuständigkeiten damit nicht möglich.