11.5 Im Kanton Bern sind zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren die Schlichtungsbehörden selbst zuständig (Art. 13 Abs. 3 EG ZSJ). Zur Beurteilung des Gesuchs um Prozesskostenvorschuss für das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde und dem Regionalgericht sind hingegen die Regionalgerichte zuständig (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 11 206 vom 7. Juli 2011).