11.4 Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die zitierte Lehre muss jeweils ernsthaft geprüft werden, ob minderjährigen Kindern zugemutet werden kann, vorgängig zum Hauptprozess ein Verfahren gegen den unterhaltspflichtigen Elternteil durchzuführen, um den Prozess zu finanzieren. In Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege hat das (die unentgeltliche Rechtspflege gewährende) Gericht allerdings sicherzustellen, dass der erhoffte Prozesskostenvorschuss nachträglich oder parallel zum Hauptverfahren von der gesuchstellenden Partei eingefordert wird. 11.5