Dieses Vorgehen wird in der Lehre von BÜHLER befürwortet (vgl. BÜHLER, unentgeltliche Rechtspflege im Haftpflichtprozess, in: HAVE, Haftpflichtprozess 2011, Substantiierung, Beweismittel, Beweiserleichterung, Prozess gegen mehrere, unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsschutzversicherung, 2011, S. 202, 208; BÜH- LER, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 48 zu Art. 117 ZPO mit Hinweisen). Auch TAPPY schliesst sich diesem vom Bundesgericht vorgeschlagenen Vorgehen an, mit dem Hinweis, dass die unentgeltliche Rechtspflege nach Erhalt des Prozesskostenvorschusses gestützt auf Art.