52 ZPO. 10.3 Nach dem Gesagten hätte die Vorinstanz auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eintreten müssen, wobei die Kinder als Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu gelten haben. Damit ist auch ohne Relevanz und braucht nicht weiter beurteilt zu werden, ob die Kindsmutter ‒ wie oberinstanzlich geltend gemacht ‒ über ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege verfügt, da sie mit ihnen eine «Wirtschaftsgemeinschaft» bilde und ihnen gegenüber eine «rechtliche Verantwortlichkeit» trage.