Zumindest aber hätte die Vorinstanz in Anwendung ihrer Fragepflicht (Art. 56 ZPO) der betreffenden Partei Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung geben müssen, wenn sie deren Schreiben als unklar und deren Eingaben als widersprüchlich erachtete. Indem die Vorinstanz dies unterliess und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Nichtübereinstimmung der Kläger mit der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei ohne weiteres nicht eintrat, handelte sie überspitzt formalistisch bzw. verstiess sie gegen Art. 52 ZPO.