Vielmehr war das Schreiben nach Treu und Glauben auszulegen, und es musste entsprechend davon ausgegangen werden, dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das gleichzeitig eingeleitete Schlichtungsverfahren bezieht und die Präzisierung damit (vermutungsweise) auch das Gesuch beschlägt, selbst wenn dieses nicht ausdrücklich erwähnt wurde. Zumindest aber hätte die Vorinstanz in Anwendung ihrer Fragepflicht (Art. 56 ZPO) der betreffenden Partei Gelegenheit zur Klarstellung und Ergänzung geben müssen, wenn sie deren Schreiben als unklar und deren Eingaben als widersprüchlich erachtete.