Dass sinnlose Prozesshandlungen vorgenommen werden, darf nicht leichthin vermutet werden. Vielmehr war das Schreiben nach Treu und Glauben auszulegen, und es musste entsprechend davon ausgegangen werden, dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf das gleichzeitig eingeleitete Schlichtungsverfahren bezieht und die Präzisierung damit (vermutungsweise) auch das Gesuch beschlägt, selbst wenn dieses nicht ausdrücklich erwähnt wurde.