Es ist jedoch offensichtlich, dass die erfolgte Präzisierung auch Auswirkung auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege haben musste. Denn das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege weiterhin auf die Prozessstandschafterin lauten zu lassen, während als Kläger neu die Kinder definiert wurden, wäre sinnlos gewesen. Dass sinnlose Prozesshandlungen vorgenommen werden, darf nicht leichthin vermutet werden.